ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGUNG
1.
GRUNDLAGEN/GELTUNGSBEREICH:
Im Folgenden wird die GM Hausbetreuung GmbH als solche, aber auch Auftragnehmer bezeichnet. Der Kunde wird als solcher, aber auch Auftraggeber bezeichnet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der GM Hausbetreuung GmbH abgeschlossenen Verträge, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, wozu auch die Grünflächenbetreuung und der Baumschnitt gehören. Vertragspartner dabei ist die GM Hausbetreuung GmbH, welche samt den Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) auf den Begleitdokumenten, (insbesondere unseren Angeboten) ausdrücklich angeführt ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB.
Sie bilden neben dem schriftlichen Auftrag die Vertragsgrundlage für die Beauftragung unserer Dienstleistungen und bilden einen integrierten Bestandteil des Vertrages.
Vertragsbedingungen und AGB des Kunden, insbesondere wenn diese den gegenständlichen widersprechen gelten nur dann, wenn dies die GM Hausbetreuung GmbH schriftlich und ausdrücklich anerkennt. Ansonsten bestätigt der Auftraggeber durch das Zulassen des Beginns und Durchführung der Dienstleistungen durch GM Hausbetreuung GmbH, dass er auf die Anwendung seiner AGB verzichtet.
Alle Vereinbarungen, die von den hier angeführten AGB abweichen, bedürfen der Schriftform, genauso wie Nebenabreden. Das gilt auch für das Abgehen von Formerfordernis der Schriftform.
Unsere Angebote enthalten eine Beschreibung des entsprechenden Leistungsumfanges, der Leistungsdauer, sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.
Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterzeichnung des Angebots-Beiblattes und Übermittlung an GM Hausbetreuung GmbH. Die GM Hausbetreuung GmbH ist an Angebote 14 Tage gebunden.
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen und der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
Eine Aufrechnung der Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot). Ausgenommen sind rechtskräftig festgestellte oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannte Gegenforderungen.
2.
GELTUNG DER AGB:
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
3.
ALLGEMEINES:
Arbeiten werden, falls nicht anders vereinbart und mit Ausnahme von Feiertagen, in der Zeit von Montag bis Freitag zu den vereinbarten Uhrzeiten durchgeführt.
Die Normalarbeitszeit ist wie folgt definiert:
An Werktagen von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen, erfolgen mit einem 50% Zuschlag. Arbeiten an Samstagen von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr erfolgen mit einem 50% Zuschlag, Arbeiten an diesen Tag nach 21:00 Uhr und vor 06:00 Uhr mit einem 150% Zuschlag.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr erfolgen mit einem 100% Zuschlag. Arbeiten an diesen Tag nach 21:00 Uhr und vor 06:00 Uhr mit einem 200% Zuschlag.
Die Arbeitszeit wird in Vereinbarung mit dem Auftraggeber so gewählt, dass nach Möglichkeit weder der Betrieb des Auftraggebers behindert noch die Arbeiten erschwert werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bereits bei Vertragsabschluss auf besondere Risken schriftlich hinzuweisen, insbesondere aber auch bei Änderungen solcher Umstände.
Der Auftraggeber hat, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung, kaltes und heißes Wasser sowie Strom für die Erfüllung des Auftrages und den Betrieb der Maschinen beizustellen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, verpflichtet er sich während der Vertragslaufzeit und 6 Monate nach Vertragsende das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung ist ein Pönale von € 5.000,00 pro abgeworbene Person zu bezahlen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Standort oder seine Betriebsniederlassung verlegt, werden die vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern dies nach den örtlichen Gegebenheiten durchführbar und zumutbar ist, auf den neuen Standort übertragen.
4.
LEISTUNGS-UND QUALITÄTSFESTSTELLUNG, ANGEBOTE:
Die GM Hausbetreuung GmbH erbringt dem Kunden die jeweils vertraglich vereinbarten Leistungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Kostenvoranschläge sind unverbindlich, aber nicht generell kostenlos, bei Kostenpflichtigkeit von Kostenvoranschlägen weisen wir darauf hin und es kann eine pauschale Aufwandsentschädigung, welche bei Auftragserteilung wieder gutgeschrieben wird, gesondert vereinbart werden. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluss eines Vertrages, sind wir nicht verpflichtet, uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern dürfen für Zwecke unserer Angebote übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages, sowie unsere
Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, oder erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen Vermögensverschlechterung nachträglich, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Vorauskasse zu verlangen.
5.
VERTRAGSLAUFZEITEN/RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG:
Sofern zwischen den Parteien nicht die einmalige Dienstleistungserbringung, bzw. eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Sofern die Parteien keine besonderen Kündigungsfristen vorsehen, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von uns unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden.
Bei Saisonverträgen (insbesondere Winterdienst und Grünraumpflege) gilt zur Kündigung folgendes:
Winterdienst: Kündigungsfrist 1 Monat, zum 30.06. eines jeden Jahres
Grünraumpflege: Kündigungsfrist 1 Monat zum 31.12. eines jeden Jahres
Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
Für Bürobetreuung gilt zur Kündigung folgendes:
Sofern der Vertrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist, beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien 3 Monate zum Monatsletzten.
6.
GRÜNFLÄCHENBETREUUNG:
Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt GM Hausbetreuung GmbH die vom Kunden ausgewählten Dienstleistungen, wie Rasen mähen, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt.
Gegenüber Unternehmen gilt wie folgt: Uns trifft weder eine Prüf- noch Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden. Ferner trifft uns keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von uns zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, schriftlich Pflanzen/Heckenteile und sonstige Gewächse, die sich auf der zu bearbeitenden Fläche befinden und nicht entfernt werden sollen, bei Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben oder vor Durchführung der jeweiligen Arbeiten den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich bzw. durch ausdrückliches Anzeigen und verständlicher Kennzeichnung vor Ort bei Durchführung der Arbeiten aufzuzeigen.
Ein Baumschnitt erfolgt sorgfältig im erforderlichen Umfange. Für darüber hinaus gehenden Baumschnitt, insbesondere bei ausdrücklich gewünschter Kürzung des Terminaltriebes übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für den Weiterbestand der Vitalität und das korrekte Wachstum des Baumes.
Der Auftraggeber bestätigt durch Unterfertigung des Vertrages bzw. des Auftrages, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter, Beauftragter des/der Eigentümer der vertragsgegenständlichen Fläche, Hecken und Bäume zu sein.
7.
HAUSBETREUUNG/HAUSREINGUNG:
Im Rahmen der Hausbetreuung/Hausreinigung erbringt GM-Hausbetreuung GmbH Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten (Allgemeine Reinigung laut Leistungsverzeichnis und laut Angebot; Unterhaltsreinigung, Intensivreinigung, Grundreinigung, Fensterreinigung, Fassadenreinigung, Grünraumpflege, Winterdienst).
Soweit nicht anders vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 07.00 und 18.00 Uhr erbracht.
Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. An Sonntagen, Feiertagen und bei Nacht (ab 20.00 bis 06.00) erhöht sich das Entgelt pro Stunde um 100 %, an Samstagen um 50 %. Der Kunde wird bei Abschluss des Vertrages auf diese Mehrkosten hingewiesen.
Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, welche mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz (ASchG) entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sofern diese notwendig sein sollte, wird GM-Hausbetreuung GmbH den Kunden auf diese Umstände sowie auf die Höhe der Kosten vorab hinweisen und erst nach der Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung starten.
Bedürfen Oberflächen und Objektteile einer speziellen Behandlung, so hat der Auftraggeber uns schon bei Vertragsunterfertigung schriftlich darauf hinzuweisen. Ebenso bei während der Vertragslaufzeit am vertragsgegenständlichen Objekt und deren Gegenstände vorgenommener Änderungen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers bei Schäden (außer Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit) ausgeschlossen.
Es besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften Überwachung des Zustandes, insbesondere Eingangsbereich und Stiegenhaus.
Auf die besonderen Bestimmungen zu Punkt 10 wird ausdrücklich verwiesen.
8.
BÜROBETREUUNG BEI UNTERNEHMEN; Ordinationen, Schauräume, Geschäftslokale, Gaststätten:
Sofern der Kunde Unternehmer ist, werden auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bürobetreuung, Reinigung von Ordinationen, Schauräume, Geschäftslokale und Gaststätten angeboten.
Reinigungsausfälle durch kalendarische Feiertage sind in der Pauschale miteinberechnet und werden daher bei der Monatsrechnung nicht in Abzug gebracht. Bei einmal wöchentlicher Reinigung wird dem Kunden ein Ersatztag angeboten. Bei begründeter Verhinderung des Kunden wird GM Hausbetreuung GmbH den Ersatztag vereinbaren. Nimmt der Kunde den Ersatztag aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht in Anspruch, erfolgt keine Gutschrift.
Urlaubs- und Betriebssperren, die über einen längeren Zeitraum als drei zusammenhängende Werktage hinausgehen, werden bei rechtzeitiger Bekanntgabe zumindest drei Wochen vor der Sperre vom Monatspauschalpreis aliquot in Abzug gebracht.
Es ist dem Personal des Auftragnehmers ausdrücklich untersagt Einblick in Schriftstücke, Ak-ten etc. zu nehmen sowie Schränke und Schreibtische zu öffnen.
Das Personal des Auftragnehmers verpflichtet sich, alle Gegenstände, die in den zu betreuen-den Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben bzw. gut sichtbar in dessen Räumlichkeiten zu deponieren.
Für Gaststätten gilt folgendes:
Außer es ist separat schriftlich vereinbart und beauftragt, erfolgt weder eine Theken-, noch Zapfhahnreinigung, noch eine Küchenoberflächenreinigung, noch eine Reinigung von Gerä-ten, Kühlraum und Lagerraum.
Auf die besonderen Bestimmungen zu Punkt 10 wird ausdrücklich verwiesen.
9.
BESONDERE ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN UND LEISTUNGSUMFANG FÜR DEN WINTERDIENST:
Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
GM Hausbetreuung GmbH hat die im Vertrag angeführten und vom Kunden überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu betreuen. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen.
Zur Kündigung wird auf 5. verwiesen.
Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen zu den vereinbarten Zeiten erfolgen nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung).
Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen; der Auftragnehmer haftet keinesfalls weitergehender als der Auftraggeber selbst.
Sollte die maschinelle Schneeräumung und Streuung aufgrund von Hindernissen, nicht möglich sein, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigte Flächen ereignen.
Falls der Auftraggeber keine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen (Plan) übermittelt, wird der Auftragnehmer den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei welchen er annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage eines Plans Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden und dadurch Schäden auftreten, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung und der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte Schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden an eigenen und benachbarten Pflanzen, an Boden, an Bauwerken, Oberflächen von Kraftfahrzeugen etc. führen kann. Weiters können auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen, Kanaldeckeln, Zäunen, etc. auftreten. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadensersatzpflichten des Auftragnehmers, sofern diese nicht krass grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und es verpflichtet sich der Auftraggeber bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) den Auftragnehmer völlig Schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer haftet ebenso nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden, etc., die im Zuge der üblichen Schneeräumungstätigkeiten entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen
von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit), wenn dieser Schaden bei ordnungs- und normgerechter Ausführung und Erhaltung der Randsteine, Gebäude, etc. nicht entstanden wäre. Der Auftraggeber hat durch den Auftragnehmer verursachte, offensichtliche leicht erkennbare Schäden an den Objekten und Flächen längstens binnen 3 Tagen ab deren Erkennbarkeit, nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis zum 31.03. der jeweiligen Winterdienstsaison an den Auftragnehmer jeweils schriftlich zu melden. Wird der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich mit Schneebeseitigungsarbeiten am Dach beauftragt, ist der Auftraggeber für die Beurteilung der Einsturzgefahr des Daches verantwortlich. Es ist vom Auftraggeber für eine solche Beurteilung eigenverantwortlich ein Statiker beizuziehen.
Es empfiehlt der Auftragnehmer im Oktober vor der Winterperiode, spätestens aber bei Vertragsabschluss, die zu betreuenden Verkehrsflächen gemeinsam zu begehen und ist dabei vom Auftraggeber im Lageplan bzw. Planskizze die Vertragsfläche einzuzeichnen. Der Zustand von Begrenzungen, Kanaldeckel usw. wird dokumentiert und gegebenenfalls fotografiert und allfällige Schäden vermerkt. Danach oder während der Wintersaison vom Auftraggeber, oder wem auch immer vorgenommene Veränderungen auf den Flächen, sind an GM Hausbetreuung GmbH unverzüglich und schriftlich zu melden, ansonsten diese bei Beschädigung anlässlich der Schneeräumung haftungsfrei ist.
Zu einer völlig schneefreien Räumung ist GM Hausbetreuung GmbH nicht verpflichtet.
Der Winterdienst erfolgt entsprechend der Wettersituation ab einer zumindest 5 cm hohen Beschneiung, längstens innerhalb von sechs Stunden. Bei starkem, andauerndem Schneefall kann der Winterdienst nur in Intervallen von 4-7 Stunden durchgeführt werden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Durchführung hat der Kunde keinen Einfluss.
Schneestangen werden bei Bedarf durch GM Hausbetreuung GmbH auf Kosten des Auftraggebers aufgestellt. Wünscht dies der Auftraggeber nicht, so kann GM Hausbetreuung GmbH keine Haftung für durch diese Unterlassung entstandenen Schäden übernehmen.
Für die Schneeablagerungen müssen 5-10 % der Grün- bzw. Parkplatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Sind solche nicht vorhanden bzw. bei großen Schneemengen erfolgt der Abtransport über Auftrag des Auftraggebers in Regie. Erfolgt kein solch ein Auftrag, ist GM Hausbetreuung GmbH berechtigt, den Schnee auf den Räumungsflächen abzulagern, auch wenn dadurch z.B. Parkflächen verwendet werden muss.
Eine vom Auftraggeber beauftragte Schneemengenverlagerung am Vertragsgegenstand gilt als Schneeabtransport und wird gesondert in Regie verrechnet.
Die Haftung für Schäden aufgrund von Schneedruck der Räumung, natürlichen oder mechanischen Ursprungs, ist ausgenommen bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen.
Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (andauernde, extreme Niederschlagsmengen; gefrierender Regen; Schneeverwehungen; Verkehrsbehinderung usw.) ist weder eine termingerechte Räumung noch Einhaltung der genannten Räumintervalle möglich. Der auftragsgemäße Winterdienst wird dabei ehest nach Beendigung der Situation wieder aufgenommen.
Bei mit Schotter befestigten Flächen ist eine bodensatte Räumung wie bei Asphaltflächen nicht möglich. Es kann einerseits zu einer stärkeren Verfrachtung von Schotter, andererseits zu
größeren Restschneeauflagen kommen, welche Umstände weder eine mangelnde Erfüllung noch eine Haftung von GM Hausbetreuung GmbH begründen.
Tauwetterkontrolle Winterdienst
Die Tauwetterkontrolle erfolgt durch Begehung vom Boden aus durch GM Hausbetreuung GmbH, bei witterungsbedingter Gefahr von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Nieder-schlag, der witterungsbedingten Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder dabei abge-gangenen Dachlawinen und vereisten Dachabläufen. Wenn erforderlich, erfolgt eine weitere Salz- und Splitstreuung. Die Tauwetterkontrolle umfasst auch das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gut und der Vertragsfläche einsehbaren Dächer. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (wie Schneewechten am Dach, Eiszapfen, Vereisung infolge verstopften oder defekten Dachabläufe usw.) ist GM Hausbetreuung GmbH nicht verpflichtet und ist genauso wenig wie das Befreien von Dächern vom Grundauftrag umfasst. Bei Wahrneh-mung drohender Dachlawinen, Eiszapfen, Schneewechten, Vereisung von Fallrohren, Sickerkäs-ten, Laubkörben und ähnlichem, wird GM Hausbetreuung GmbH schnellstmöglich den Auftrag-geber telefonisch oder per WhatsApp/E-Mail kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis set-zen. Beseitigungsmaßnahmen dieser Gefahren bedürfen einer separaten Beauftragung in Re-gie.
Kündigung des Winterdienstes
Während der ersten Wintersaison, verzichten beide Vertragsparteien auf das Kündigungsrecht. Nach Ablauf des Kündigungsverzichtes können beide Vertragsteile den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30.06. des jeweiligen Jahres aufkündigen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
10.
Besondere Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich HAUSBETREUUNG/HAUSREINIGUNG; BÜROBETREUUNG, Ordinationen; Schauräume; Geschäftslokale und Gaststätten, sowie BAUSTELLENREINIGUNG:
Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Abnahme des Objekts durchzuführen. Mängel, Schäden, etc. und daraus resultierende Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust –bei der Abnahme unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich vor Ort im Beisein des zuständigen Mitarbeiters des Auftragnehmers anzuzeigen. Findet keine Schlussbegehung statt, weil es der Auftraggeber nicht wünscht oder darauf verzichtet, gilt der Auftrag bei Beendigung als ordnungsgemäß abgeschlossen.
Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste und/oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigung übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen baulich bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen – beispielsweise durch Folien – ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich. Verunreinigungen, welche nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Spezialmitteln bearbeitet werden und können von der Auftragnehmerin nur auf Regiebasis angeboten werden.
Falls vereinbart, erfolgt die Reinigung eines Gehsteiges oder die Reinigung von Flächen im Freien nur an niederschlagsfreien und/oder an Tagen, an denen keine Frostgefahr besteht. Eine Schnee- und Eisfreihaltung erfolgt nur, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart und schriftlich beauftragt.
Der Auftraggeber hat für einen zeitgerechten freien Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Flächen zu sorgen und am Arbeitsort eine unentgeltliche Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung der Vertragsverhältnisse zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Der Auftraggeber stellt erforderlichenfalls unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen des Auftragnehmers zur Verfügung.
11.
PREISE UND FÄLLIGKEIT:
Die angebotenen Preise basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem das Angebot gelegt wird. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungsmittel, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Regieleistungen.
Die Normalarbeitszeit ist wie folgt definiert:
An Werktagen von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen, erfolgen mit einem 50 % Zuschlag.
Arbeiten an Samstagen von 6:00 bis 21:00 Uhr erfolgen mit einem 50% Zuschlag, Arbeiten an diesen Tagen nach 21:00 Uhr und vor 06:00 Uhr mit einem 150% Zuschlag.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr, erfolgen mit einem 100 % Zuschlag. Arbeiten an diesen Tag nach 21:00 Uhr und vor 06:00 Uhr mit einem 200 % Zuschlag.
Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art, werden aufgrund der sich ständig verändernden Kostenstruktur und der Art der Abfälle, die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nicht anders angegeben, sind Zahlung längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden Abzug, zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die GM Hausbetreuung GmbH berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 11 % pro Jahr und pauschalierte Mahnspesen von € 40,00, sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu verrechnen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese sind gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt.
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 20%.
Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mah-nung und angemessener Nachfristsetzung in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche vertraglichen vereinbarten Leistungen seinerseits einzustellen und nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Vorauszahlung für die in der fol-genden Periode fällige Vertragsleistungen zu verlangen, wobei er in diesem Fall erst bei Be-zahlung des Rückstandes und der Vorauszahlung zur weiteren Erbringung der Leistung ver-pflichtet ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die maßgebliche Verschlechterung
der Vermögenssituation des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung zur Auflösung zu bringen.
Für Regieleistungen gelten die beim Auftragnehmer aufliegenden und vom Auftraggeber je-derzeit einsehbaren bzw. zur Verfügung gestellten aktuellen Preislisten.
Siehe weiters die Sonderbestimmungen zu Punkt 7 (Hausbetreuung/Hausreinigung) und Punkt 8 (Bürobetreuung bei Unternehmen; Ordinationen; Schauräume; Geschäftslokale; Gaststätten)
12.
WERTSICHERUNGSANPASSUNG: Das in den Verträgen (auch Grünraumpflege) vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim BMAW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert. Eine Anpassung von Verträgen daran erfolgt mit Wirksamkeit ab 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Eine Indexanpassung erfolgt gleichermaßen für Entgelterhöhungen als auch für Entgeltsenkungen aufgrund der Indexentwicklung. Bei Winterservicedienstleistungen gelten die Preise für die erste Saison und erfolgt die Wertsicherungsanpassung mit Wirkung zum 01.07. eines jeden Jahres.
13.
GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei den Arbeiten entstehen und welche seine Mitarbeiter schuldhaft verursachen. Für offensichtliche Schäden, die innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung, sowie daraus resultierende Schadenersatzansprüche, besteht nicht.
Für den Mitarbeitern des Auftragnehmers übergebenen Schlüssel, können bei Verlust nur der Wiederbeschaffungswert im Wert des Einzelschlüssels, bei Schließanlagen und mehreren Schlüsseln jedoch bis max. € 5.000,00 ersetzt werden.
Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausge-schlossen.
Gegenüber Unternehmen ist der Ersatz von Folgeschäden insbesondere bei Verlust von über-gebenen Schlüsseln, die Teile einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust und von Schäden als Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-sigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verlust des Anspruches in-nerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser ehest längstens aber innerhalb von 3 Tagen nach Abnahme bzw. Beendigung der jeweiligen Dienstleistung diese auf die Richtigkeit und
Mängelfreiheit zu überprüfen. Den Auftraggeber als Unternehmer trifft die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat dieser
innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, so ergibt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen die Ansprüche auf Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz we-gen einer später behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).
Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber für den Zugang überlassene Schlüssel bei Beendi-gung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen.
Sollte der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.
14.
DATENSCHUTZERKLÄRUNG:
Der Auftraggeber/Kunde hat an GM Hausbetreuung GmbH firmenbezogene bzw. personenbezogene Daten zum Zweck der Auftragserfüllung freiwillig zur Verfügung gestellt und GM Hausbetreuung GmbH verarbeitet diese Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung im Einklang mit der DSGVO ausschließlich zu folgenden Zwecken:
• Betreuung des Kunden, Buchhaltung, Rechnungswesen sowie für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Führung des Unternehmens GM Hausbetreuung GmbH notwendigen Zwecke. Eine Weiterleitung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO und dieser Vereinbarung.
• für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis).
Der Auftraggeber/Kunde hat das jederzeitige Recht auf Auskunft der Speicherung, Verarbeitung, Herkunft, Empfänger, Berichtigung, Einschränkung, Sperrung, Löschung usw.
Der Auftraggeber/Kunde kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass GM Hausbetreuung GmbH die kundenbezogenen Daten ab diesem Zeitpunkt zu oben genannten Zwecken nicht mehr verarbeiten, mit Ausnahme der Daten, die GM Hausbetreuung GmbH aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen verarbeiten und aufbewahren muss. Für einen Widerruf wendet sich der Auftraggeber/Kunde an:
Georg Moser c/o
GM-Hausbetreuung GmbH
Freihausplatz 3
9500 Villach
Tel.: +43 664 12 80 350
E-Mail: office@gm-hausbetreuung.at
Es werden die österreichischen Gesetze zum Datenschutz vereinbart.
Die Aufbewahrung und Speicherung erfolgten nicht länger als dies zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten und zwar Abwehr allfälliger Ansprüche erforderlich ist.
15.
ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND:
Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz von GM Hausbetreuung GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
AGB-Fassung, Dezember 2023